Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der

Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel

festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Absatz 1 Satz 3 der

Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten Mehrausgaben im

Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei

Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem

nicht, wenn

Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom

Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige

Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder

Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen

Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,

erforderlich sind.

In den Fällen des

Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und

Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und

Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender

Betrag, überschreiten.

(3) Veranschlagte Landesmittel und

Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen

Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind

gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der

Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von

Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit

Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der

Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die zugehörigen

Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis spätestens zum II. Quartal des

Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln

aus den Fonds dienen.

§ 7 § 9